Definition
Eine Strafverfolgungsgefahr liegt vor, wenn aus Sicht des Täters die Möglichkeit der Bestrafung beziehungsweise Maßregelung nicht völlig fern liegt.
Die Strafverfolgungsgefahr ist ein zentrales Prüfungsmerkmal bei Delikten mit Selbstbegünstigungstendenz, etwa bei der Strafvereitelung (§ 258 StGB) zugunsten Dritter, wenn zugleich eine eigene Beteiligung des Täters im Raum steht, oder bei der Frage nach einem rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand. Maßgeblich ist eine Betrachtung aus der subjektiven Sicht des Täters zum Tatzeitpunkt, wobei bereits eine nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit der Verfolgung genügt. Eine überzogene Anforderung an die Wahrscheinlichkeit würde den Schutzzweck der einschlägigen Normen verfehlen.
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