Definition
Streitkräfte sind die vom Bund zur Verteidigung aufgestellten bewaffneten militärischen Verbände (Bundeswehr), Art. 87a I 1 GG. Außer zur Verteidigung dürfen sie nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt, Art. 87a II GG (Verfassungsvorbehalt).
Ausdrücklich zugelassen sind insbesondere der Einsatz im Verteidigungs- und Spannungsfall zum Schutz ziviler Objekte (Art. 87a III GG), beim inneren Notstand zur Unterstützung der Polizei (Art. 87a IV GG) sowie die Katastrophenhilfe (Art. 35 II 2, III GG).
Der Begriff der Streitkräfte ist von der Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG) zu trennen, die als zivile Verwaltung das Personalwesen und die Bedarfsdeckung erledigt. Klausurrelevant ist vor allem der Verfassungsvorbehalt des Art. 87a II GG: Ein Einsatz im Inneren ist nur in den ausdrücklich geregelten Fällen zulässig, wobei das BVerfG auch den Einsatz spezifisch militärischer Mittel bei der Katastrophenhilfe unter engen Voraussetzungen erlaubt (Plenumsbeschluss 2012). Auswärtige Einsätze stützt das BVerfG auf Art. 24 II GG; sie bedürfen der konstitutiven Zustimmung des Bundestags (Parlamentsvorbehalt). Typischer Fehler: Amtshilfe nach Art. 35 I GG wird als Rechtsgrundlage für bewaffnete Einsätze herangezogen.