Definition
Strafvereitelung im Sinne des § 258 I StGB ist eine Maßnahme, die verhindert, dass ein anderer wegen einer von ihm begangenen rechtswidrigen Tat verurteilt wird.
§ 258 StGB unterscheidet die Verfolgungsvereitelung (§ 258 I StGB) von der Vollstreckungsvereitelung (§ 258 II StGB). Klausurrelevant ist, dass eine Selbstbegünstigung straflos ist (§ 258 V StGB) und Angehörige privilegiert werden (§ 258 VI StGB). Der Begriff der „Vortat“ verlangt nur eine rechtswidrige, nicht notwendig schuldhafte Tat. Abzugrenzen ist die Strafvereitelung von der Begünstigung (§ 257 StGB), die auf die Sicherung von Tatvorteilen zielt, sowie von der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Ein bedingter Vorsatz reicht hinsichtlich der Vereitelungsabsicht nach h.M. nicht aus.
Vertiefend: Folgedelikte zu den Aussagedelikten.
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