Stellvertretendes Commodum

Definition

Das stellvertretende Commodum ist der Ersatz oder Ersatzanspruch, den der Schuldner infolge des Umstands erlangt, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 I bis III BGB nicht zu erbringen braucht. Der Gläubiger kann nach § 285 I BGB die Herausgabe des Ersatzes oder die Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen; ein Vertretenmüssen des Schuldners ist nicht erforderlich.

§ 285 I BGB ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch und daher gerade dann zu prüfen, wenn Schadensersatz mangels Vertretenmüssens ausscheidet. Typische Fälle sind Versicherungsleistungen, Schadensersatzansprüche gegen Dritte und nach h. M. auch der Veräußerungserlös (commodum ex negotiatione). Erforderlich ist Identität zwischen dem geschuldeten und dem ersetzten Gegenstand. Verlangt der Gläubiger zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung, mindert sich dieser nach § 285 II BGB um den Wert des Erlangten. Für die Gegenleistung gilt § 326 III BGB: Macht der Gläubiger das Commodum geltend, bleibt er insoweit zur Gegenleistung verpflichtet.

4,9 bei Google · über 10.000 Studierende

In der App lernst du mit Fällen weiter.

Lernpfade und geführte Fälle findest du in der Bibliothek.