Definition
Die Bereicherung im Sinne des § 263 I StGB muss stoffgleich mit dem Schaden sein, d. h. der Vorteil des Täters (oder eines Dritten) muss unmittelbar die Kehrseite des Vermögensnachteils des Geschädigten bilden.
Die Stoffgleichheit grenzt den vollendeten Betrug von der bloßen Vermögensgefährdung mit anschließendem, eigenständigem Schaden ab: Fließt der Vorteil aus einer anderen Quelle als der geschädigten Vermögensmasse, fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit. Praktisch relevant wird die Abgrenzung insbesondere beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug sowie beim Dreiecksbetrug. Näher dazu der Artikel § 263 StGB (Betrug).
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