Definition
Als Staatsgewalt bezeichnet man die dem Staat zustehende, umfassende Herrschaftsgewalt über sein Gebiet und seine Angehörigen. Gemäß Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Grundsatz der Volkssouveränität). Nach Art. 20 II 2 GG wird sie vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Staatsgewalt gliedert sich damit entsprechend dem Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 II 2, III GG) in Legislative, Exekutive und Judikative.
Klausurhinweis: Art. 20 II GG ist zentrale Ausprägung des Demokratieprinzips und häufiger Anknüpfungspunkt für Fragen der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns.
Art. 20 II GG ist Ausdruck des Demokratieprinzips als einem der fünf Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes (Art. 20 GG). Die Norm unterscheidet zwischen unmittelbarer Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk (Wahlen und Abstimmungen) und mittelbarer Ausübung durch besondere Organe. Klausurrelevant ist die Frage der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, die sich in personelle, sachlich-inhaltliche und institutionell-funktionelle Legitimation ausdifferenzieren lässt. Der Begriff der Staatsgewalt spielt zudem eine zentrale Rolle bei der Abgrenzung hoheitlichen von nicht-hoheitlichem Handeln sowie bei der Diskussion um die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union nach Art. 23 GG.
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