Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Stammkapital

Definition

Das Stammkapital ist das im Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Kapital, das bei der Gründung durch die Einlagen der Gesellschafter aufgebracht werden muss. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt nach § 5 I GmbHG 25.000 €.

Die Stammeinlage bezeichnet die individuelle Einlageverpflichtung jedes Gesellschafters: § 3 I Nr. 4 GmbHG definiert sie als die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die der Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt. Da die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss (§ 5 III 2 GmbHG), gilt stets: Stammkapital = Summe aller Stammeinlagen.

Der Geschäftsanteil ist das mitgliedschaftliche Beteiligungsrecht; sein Nennbetrag wird im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Ein Gesellschafter kann bereits bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 II 2 GmbHG).

Im Fall: Stammkapital = 25.000 €; Stammeinlage H = Stammeinlage B = je 12.500 €; Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils = 12.500 €.

Das Stammkapital bildet das haftende Kapital der GmbH und dient dem Gläubigerschutz, da die Gesellschafter im Gegenzug für die beschränkte Haftung (§ 13 II GmbHG) zur Kapitalaufbringung verpflichtet sind. Zu unterscheiden ist das Stammkapital von der individuellen Stammeinlage jedes Gesellschafters (§ 3 I Nr. 4 GmbHG) sowie vom Nennbetrag des einzelnen Geschäftsanteils. In der Summe müssen die Nennbeträge aller Geschäftsanteile stets dem Stammkapital entsprechen (§ 5 III 2 GmbHG).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten