Definition
Eine Spontanversammlung liegt vor, wenn sich eine Versammlung (Art. 8 I GG) ungeplant und ohne Veranstalter bildet und deshalb keine Anmeldung möglich ist oder war.
Die Spontanversammlung ist als Sonderform der Versammlung von der Rechtsprechung anerkannt worden, weil das Anmeldeerfordernis aus § 14 VersammlG bei fehlendem Veranstalter faktisch nicht erfüllbar wäre. Nach dem Brokdorf-Beschluss des BVerfG genießt sie trotz fehlender Anmeldung den vollen Schutz des Art. 8 I GG. Abzugrenzen ist sie von der Eilversammlung, bei der es zwar ebenfalls an ausreichender Vorlaufzeit fehlt, jedoch ein Veranstalter vorhanden ist und eine verkürzte Anmeldung möglich bleibt. Vertiefend dazu der Artikel Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG.
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