Definition
Spruchreife im Sinne des § 113 V 1 VwGO bedeutet, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind. An der Spruchreife fehlt es insbesondere, wenn der Behörde auch nach Feststellung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung noch ein selbstständiger Entscheidungsfreiraum verbleibt.
Spruchreife ist insbesondere im Rahmen der Verpflichtungsklage relevant, da das Gericht gemäß § 113 V 1 VwGO nur bei vollständiger Spruchreife zur Verpflichtung der Behörde verurteilen kann. Verbleibt der Behörde nach Feststellung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung noch ein eigener Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, fehlt es an der Spruchreife, und das Gericht spricht stattdessen nach § 113 V 2 VwGO nur eine Bescheidungsverpflichtung aus. Mehr zur Prüfung im Artikel Verpflichtungsklage.
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