Definition
Das Sicherungsverfahren ist das selbständige Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung beantragt, wenn sie das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchführt und die Anordnung gesetzlich zulässig sowie nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (§ 413 StPO).
Klausurhinweis: Der Antrag im Sicherungsverfahren steht der öffentlichen Klage gleich (§ 414 II 1 StPO).
Hauptanwendungsfall ist die Unterbringung schuldunfähiger Täter in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 71 StGB). Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, die Antragsschrift steht der öffentlichen Klage gleich (§ 414 I, II 1 StPO).
Besonderheiten bestehen bei der Hauptverhandlung, die unter Umständen ohne den Beschuldigten stattfinden kann (§ 415 StPO). Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Beschuldigte doch schuldfähig ist, ist nach § 416 StPO in das gewöhnliche Strafverfahren überzugehen. Ein Urteil im Sicherungsverfahren enthält keinen Schuldspruch und keine Strafe.
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