Definition
Sichentfernen meint das körperliche Verlassen der räumlichen Grenzen des Unfallortes (§ 142 I StGB).
Das Sichentfernen bildet die zentrale Tathandlung des § 142 StGB. Examensrelevant ist insbesondere, ab welchem Zeitpunkt von einem vollendeten Entfernen auszugehen ist und welche Anforderungen an die Wartepflicht sowie an eine nachträgliche Rückkehrmöglichkeit nach § 142 II StGB zu stellen sind. Auch die Abgrenzung zwischen bloßem Warten am Unfallort und dem tatbestandlichen Entfernen bereitet in Klausuren häufig Schwierigkeiten. Mehr dazu im Artikel § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten