Definition
Die Sicherungshypothek stellt nach § 1184 I BGB eine Hypothek dar, bei der sich das Recht des Gläubigers aus der Hypothek nur nach der Forderung bestimmt. Die Sicherungshypothek ist damit noch akzessorischer als die Verkehrshypothek.
Anders als bei der Verkehrshypothek folgt bei der Sicherungshypothek das dingliche Recht strikt der Forderung (§ 1184 I BGB): Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB ist hinsichtlich der Forderung ausgeschlossen, ein gutgläubig einredefreier Erwerb also nicht möglich. Praktisch relevant wird sie vor allem als Zwangs- und Arresthypothek (§§ 866, 932 ZPO) sowie bei der Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB.
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