Definition
Sicherungseigentum entsteht durch Sicherungsübereignung nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB und stellt eine Mobiliarsicherheit dar, die ein Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers an einer beweglichen Sache begründet.
Das Sicherungseigentum ist die praktisch wichtigste besitzlose Mobiliarsicherheit und ergänzt die im Gesetz nur lückenhaft geregelten Kreditsicherheiten. Wirtschaftlich bleibt der Sicherungsgeber Herr der Sache, rechtlich wird der Sicherungsnehmer treuhänderischer Volleigentümer; das Innenverhältnis regelt die Sicherungsabrede. Examensrelevant sind die Behandlung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz (Aussonderung oder Absonderung), die Sittenwidrigkeit bei Übersicherung sowie der gutgläubige Erwerb. Wegen § 930 BGB ersetzt das Besitzkonstitut die Übergabe. Aufbau, Sicherungsabrede und Verwertung vertieft der Beitrag Sicherungseigentum.
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