Definition
Das Schuldverhältnis im engeren Sinne (i.e.S., § 241 I BGB) bezeichnet einen einzelnen Bestandteil eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinne, der sich aus Gläubigersicht als Forderung und aus Schuldnersicht als Verbindlichkeit/Verpflichtung darstellt.
Die Unterscheidung zum Schuldverhältnis im weiteren Sinne gehört zum Grundlagenwissen des Schuldrechts: Das BGB verwendet den Begriff nämlich uneinheitlich. Praktisch bedeutsam wird die Trennung etwa bei der Abtretung, die nur die einzelne Forderung erfasst, während die gesamte Rechtsbeziehung bestehen bleibt. In Klausuren sorgt eine saubere Terminologie hier für wertvolle Punkte im Gutachtenstil. Einen Überblick gibt der Artikel Arten von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne.
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