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Zivilrecht

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Schuldrecht AT

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Grundlagen

Arten von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne

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Schuldrecht AT

Thema

Grundlagen

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Schuldverhältnisse
Vertragliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Quasivertragliche Schuldverhältnisse
Gliederung
  • I. Gesetzliche Schuldverhältnisse

  • II. Quasivertragliche Schuldverhältnisse

  • III. Vertragliche Schuldverhältnisse

    • 1. Streng einseitige Schuldverhältnisse

    • 2. Unvollkommen zweiseitige Schuldverhältnisse

    • 3. Zweiseitige Schuldverhältnisse

    • 4. Gegenseitige Verträge

  • IV. Gemischte und atypische Verträge

    • 1. Typenkombinationsvertrag

    • 2. Typenmischvertrag

    • 3. Atypische Verträge

Schuldverhältnisse zwischen Personen können in unterschiedlicher Form in Klausuren auftauchen. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen, quasivertraglichen und rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen, auf die teilweise unterschiedliche Normen des Schuldrechts anwendbar sind:

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I. Gesetzliche Schuldverhältnisse

Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse entstehen durch:

  • ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 - 822 BGB (Kondiktionsrecht)

  • unerlaubte Handlungen, §§ 823 - 853 BGB (Deliktsrecht)

  • Geschäftsanmaßung, § 687 II BGB.

Merke

Abschnitt 1 (§§ 241 - 304 BGB) sowie Abschnitt 4 - 7 (§§ 362-432 BGB) des Allgemeinen Teils des Schuldrechts gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Schuldverhältnisse. Die Überschriften der entsprechenden Abschnitte des BGB sprechen von „Schuldverhältnissen“ und schränken insofern nicht ein.

II. Quasivertragliche Schuldverhältnisse

Die wichtigsten quasivertraglichen Schuldverhältnisse entstehen durch:

  • Verschulden bei Vertragsschluss, § 311 II, III BGB (culpa in contrahendo, c.i.c.)

  • Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 BGB (GoA)

  • eine Vindikationslage nach § 985 f. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987-1003 BGB).

Merke

Abschnitt 1 (§§ 241 - 304 BGB) sowie Abschnitt 4-7 (§§ 362 - 432 BGB) des Allgemeinen Teils des Schuldrechts gelten auch für quasivertragliche Schuldverhältnisse (siehe oben). Das Vindikationsrecht enthält für die Herausgabe von Nutzungen und für die Leistungsstörungen in §§ 987 - 993 BGB zudem Sonderregeln.

III. Vertragliche Schuldverhältnisse

Für vertragliche Schuldverhältnisse gilt der gesamte allgemeine Teil des Schuldrechts, das heißt auch Abschnitt 2 (AGB-Recht) und Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen, §§ 311 ff. BGB).

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1. Streng einseitige Schuldverhältnisse

Bei einem streng einseitigen Schuldverhältnis hat nur eine Partei Verpflichtungen.

Beispiel

  • Bürgschaft, § 765 BGB

  • Schenkungsversprechen, § 518 BGB

  • Schuldversprechen, § 780 BGB

2. Unvollkommen zweiseitige Schuldverhältnisse

Hierbei handelt es sich um Schuldverhältnisse, in denen eine Partei stets Pflichten hat, während die andere Partei gegebenenfalls verpflichtet ist.

Beispiel

  • Auftrag, §§ 662 - 674 BGB: Der Beauftragte ist stets verpflichtet, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen (§ 662 BGB); der Auftraggeber ist je nach Absprache verpflichtet, Aufwendungsersatz zu leisten (§ 670 BGB).

  • Verwahrung, §§ 688 - 700 BGB: Der Verwahrer wird stets verpflichtet, eine ihm übergebene Sache aufzubewahren (§ 688 BGB); der Hinterleger ist je nach Absprache zum Aufwendungsersatz verpflichtet (§ 693 BGB).

3. Zweiseitige Schuldverhältnisse

Bei zweiseitigen Schuldverhältnissen haben beide Parteien Pflichten, die jedoch nicht im Synallagma stehen.

Beispiel

  • Unverzinsliches Darlehen: Die Pflicht des Darlehensgebers besteht in der Zur-Verfügung-Stellung des Darlehens (§ 488 I 1 BGB); die Pflicht des Darlehensnehmers besteht in der Rückerstattung des Darlehens (§ 488 I 2 Fall 2 BGB).

  • Leihe: Die Pflicht des Verleihers besteht in der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB); die Pflicht des Entleihers besteht in der Rückgabe der Sache (§ 604 BGB). 

4. Gegenseitige Verträge

Gegenseitige Verträge, oder auch Austauschverträge, bestehen, wenn auf jeder Seite zumindest eine Pflicht im Synallagma besteht. Das ist der Fall, wenn eine Pflicht eingegangen wird, damit die andere Seite auch eine Pflicht übernimmt.

Hierzu gibt es den lateinischen Merkspruch: „do, ut des“ - „facto, ut facias“; Ich gebe, damit du gibst - Ich tue, damit du tust.

Beispiel

  • Kaufvertrag (§ 433 BGB): Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung einer Sache bzw. zur Verschaffung eines Rechts (§ 433 I 1 BGB) sowie Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB).

  • Mietvertrag (§ 535 BGB)

  • Dienstvertrag (§ 611 BGB)

  • Werkvertrag (§ 631 BGB)

IV. Gemischte und atypische Verträge

Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien den Inhalt schuldrechtlicher Verträge beliebig ausgestalten (Inhaltsfreiheit).

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1. Typenkombinationsvertrag

Definition

Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn die charakteristischen Leistungen gesetzlich normierter Vertragstypen so miteinander kombiniert werden, dass eine Gesamtheit von unterschiedlichen Leistungen geschuldet ist.

Beispiel

  • Beherbergungsvertrag: Der Hotelier muss das gebuchte Hotelzimmer zum Gebrauch überlassen (Miete, § 535 BGB), den üblichen Hotelservice erbringen (Dienstvertrag, § 611 BGB) und den Gast verköstigen (Werkvertrag, § 631 BGB).

2. Typenmischvertrag

Definition

Um einen Typenmischvertrag handelt es sich, wenn vertragstypcharakterisierende Leistungen nicht miteinander kombiniert werden, sondern zu einer einzigen Leistung verschmolzen werden.

Beispiel

  • Gemischte Schenkung: Der Empfänger erhält die Leistung bewusst zu einem Preis unter Marktwert. In Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis erfolgt die Leistung unentgeltlich (Schenkung).

3. Atypische Verträge

Definition

Atypisch sind Verträge, die sich keinem Vertragstyp zuordnen lassen und weder eine Kombination noch eine Mischung gesetzlicher Vertragstypen sind.

Beispiel

  • Schuldbeitritt

  • Garantievertrag

  • Leasing

  • Franchising

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