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Schuldrecht AT

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Grundlagen

Arten von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne

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Schuldrecht AT

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Schuldverhältnisse
Vertragliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Quasivertragliche Schuldverhältnisse
Synallagma
Typenkombinationsvertrag
Typenmischvertrag
Atypischer Vertrag
Kombinationstheorie
Privatautonomie
§ 241 BGB
§ 275 BGB
§ 280 BGB
§ 305 BGB
§ 311 BGB
§ 311a BGB
§ 320 BGB
§ 322 BGB
§ 323 BGB
§ 326 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Gesetzliche Schuldverhältnisse

  • III. Quasi-vertragliche Schuldverhältnisse

  • IV. Vertragliche Schuldverhältnisse

    • 1. Streng einseitige Schuldverhältnisse

    • 2. Unvollkommen zweiseitige Schuldverhältnisse

    • 3. Zweiseitige Schuldverhältnisse

    • 4. Gegenseitige Verträge

    • 5. Konsequenz der Unterscheidung

  • V. Gemischte und atypische Verträge

    • 1. Typenkombinationsvertrag

    • 2. Typenmischvertrag

    • 3. Atypische Verträge

I. Einleitung

Schuldverhältnisse (im weiteren Sinne) zwischen Personen können in unterschiedlicher Form in Klausuren auftauchen.

Sie können durch Vereinbarung eines Rechtsgeschäfts, quasi-vertraglich oder kraft gesetzlicher Anordnung entstehen. Je nach Entstehungsgrund können unterschiedliche Normen des Schuldrechts auf das jeweilige Schuldverhältnis anwendbar sein.

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II. Gesetzliche Schuldverhältnisse

Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse entstehen durch:

Merke

Abschnitt 1 (§§ 241 - 304 BGB) sowie die Abschnitte 4 - 7 (§§ 362 - 432 BGB) des Allgemeinen Teils des Schuldrechts gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Schuldverhältnisse. Die Überschriften der entsprechenden Abschnitte des BGB sprechen von „Schuldverhältnissen“ und beschränken sich somit nicht auf vertragliche Schuldverhältnisse.

Das Vindikationsrecht enthält für die Herausgabe von Nutzungen und für die Leistungsstörungen in §§ 987 - 993 BGB zudem Sonderregeln.

III. Quasi-vertragliche Schuldverhältnisse

Die wichtigsten quasi-vertraglichen Schuldverhältnisse entstehen durch:

Merke

Abschnitt 1 (§§ 241 - 304 BGB) sowie die Abschnitte 4-7 (§§ 362 - 432 BGB) des Allgemeinen Teils des Schuldrechts gelten auch für quasi-vertragliche Schuldverhältnisse (siehe oben).

IV. Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen durch zwei kongruente Willenserklärungen, Angebot & Annahme (siehe auch hier die Ausführungen im BGB AT).

Für vertragliche Schuldverhältnisse gilt der gesamte allgemeine Teil des Schuldrechts (§§ 241 - 432 BGB) einschließlich der Abschnitte 2 (AGB-Recht, §§ 305 ff. BGB) und 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen, §§ 311 ff. BGB).

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Achtung: Diese Darstellungen dienen dem dogmatischen Verständnis. Die einzelnen Unterscheidungen sind regelmäßig in Klausuren nicht schwerpunktmäßig relevant; sie werden hier dennoch erklärt, um das dogmatische Verständnis zu schärfen.

1. Streng einseitige Schuldverhältnisse

Bei einem streng einseitigen Schuldverhältnis hat nur eine Partei Verpflichtungen.

Beispiel

  • Bürgschaft, § 765 BGB

  • Schenkungsversprechen, § 518 BGB

  • Schuldversprechen, § 780 BGB

2. Unvollkommen zweiseitige Schuldverhältnisse

Hierbei handelt es sich um Schuldverhältnisse, in denen eine Partei stets Pflichten hat, während die andere Partei nur gegebenenfalls verpflichtet ist.

Beispiel

  • Auftrag, §§ 662 - 674 BGB: Der Beauftragte ist stets verpflichtet, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen (§ 662 BGB); der Auftraggeber ist je nach Absprache verpflichtet, Aufwendungsersatz zu leisten (§ 670 BGB).

  • Verwahrung, §§ 688 - 700 BGB: Der Verwahrer ist stets verpflichtet, eine ihm übergebene Sache aufzubewahren (§ 688 BGB); der Hinterleger ist je nach Absprache zum Aufwendungsersatz verpflichtet (§ 693 BGB).

3. Zweiseitige Schuldverhältnisse

Bei zweiseitigen Schuldverhältnissen haben beide Parteien Pflichten, die jedoch nicht im Synallagma stehen.

Beispiel

  • Unverzinsliches Darlehen: Die Pflicht des Darlehensgebers besteht darin, das Darlehen zur Verfügung zu stellen (§ 488 I 1 BGB); die Pflicht des Darlehensnehmers besteht in der Rückerstattung des Darlehens (§ 488 I 2 Fall 2 BGB). Die synallagmatische Gegenpflicht des Darlehensnehmers zur Auszahlung des Darlehens wären lediglich (hier nicht vorgesehene) Zinsen.

  • Leihe: Die Pflicht des Verleihers besteht in der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB); die Pflicht des Entleihers besteht in der Rückgabe der Sache (§ 604 BGB). Die Rückgabepflicht ist aber keine (synallagmatische) Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, sondern eine bloße Abwicklungspflicht.

4. Gegenseitige Verträge

Gegenseitige Verträge, oder auch Austauschverträge, bestehen, wenn auf jeder Seite zumindest eine Pflicht im Synallagma besteht. Das ist der Fall, wenn eine Pflicht eingegangen wird, damit die andere Seite auch eine Pflicht übernimmt.

Hierzu gibt es den lateinischen Merkspruch: „do, ut des“ - „facio, ut facias“; "Ich gebe, damit du gibst" - "Ich tue, damit du tust".

Beispiel

  • Kaufvertrag (§ 433 BGB): Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung einer Sache bzw. zur Verschaffung eines Rechts (§ 433 I 1 BGB) sowie Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB).

  • Mietvertrag (§ 535 BGB)

  • Dienstvertrag (§ 611 BGB)

  • Werkvertrag (§ 631 BGB)

5. Konsequenz der Unterscheidung

Konsequenz der gegenseitigen (synallagmatischen) Verknüpfung der Leistungspflichten ist die Anwendbarkeit der §§ 320 - 326 BGB (Überschrift: Gegenseitiger Vertrag):

  • Die Parteien können gemäß § 320 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen und so die Anspruchsdurchsetzung hemmen. In der Konsequenz kann die Partei, welche die Einrede geltend macht, gemäß § 322 BGB zur Leistung "Zug um Zug" verurteilt werden.

  • Die Parteien können gemäß § 323 BGB zurücktreten, mit der Konsequenz des Entstehens eines Rückgewährschuldverhältnisses.

  • Gemäß § 326 I BGB entfällt der Anspruch auf die (synallagmatische) (Gegen-)Leistung, wenn die andere Leistung unmöglich ist.

Merke

Aber auch bei gegenseitigen Verträgen musst du genau untersuchen, ob Vertragspflichten im Synallagma stehen. Das gilt regelmäßig für die vertraglichen Hauptpflichten, nicht aber zwingend auch für alle Nebenpflichten. Nur soweit ein Synallagma gegeben ist, ist etwa § 320 BGB anwendbar. Wegen anderer, nicht-synallagmatischer Pflichten kann eine Leistung nicht zurückgehalten werden.

Merke: Nicht ein Vertrag als Ganzes ist synallagmatisch, sondern einzelne Leistungspflichten. Das heißt, dass auch in einem gegenseitigen Vertrag nicht alle Leistungspflichten im Synallagma stehen.

Die §§ 320 - 326 BGB sind also nur bei gegenseitigen Leistungspflichten anwendbar und somit nicht im Rahmen (unvollkommen) zweiseitiger oder einseitiger Verträge.

Bei allen Vertragstypen ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar, also insbesondere die §§ 275, 311a BGB (Unmöglichkeit) oder die §§ 280 ff. BGB (Vertraglicher Schadensersatz).

Bei den nicht-synallagmatischen Verträgen finden aber jedenfalls die jeweils vertragsspezifischen Regelungen Anwendung (also etwa: § 766 BGB als Formerfordernis des Bürgschaftsversprechens oder die Ausführungspflicht im Rahmen eines Auftrags gemäß § 662 BGB).

V. Gemischte und atypische Verträge

Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien den Inhalt schuldrechtlicher Verträge beliebig ausgestalten (Inhaltsfreiheit).

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1. Typenkombinationsvertrag

Definition

Ein Typenkombinationsvertrag liegt vor, wenn die charakteristischen Leistungen gesetzlich normierter Vertragstypen so miteinander kombiniert werden, dass eine Gesamtheit von unterschiedlichen Leistungen geschuldet ist.

Beispiel

Beherbergungsvertrag: Der Hotelier muss das gebuchte Hotelzimmer zum Gebrauch überlassen (Miete, § 535 BGB), den üblichen Hotelservice erbringen (Dienstvertrag, § 611 BGB) und den Gast verköstigen (Werkvertrag, § 631 BGB).

Auf die jeweiligen Vertragsteile werden in der Regel die für sie einschlägigen Vorschriften des BGB nebeneinander angewandt (sogenannte Kombinationstheorie). Jede Pflicht wird nach ihrem eigenen Typus beurteilt (z. B. Sachmängel nach Kaufrecht, Aufwendungsersatz nach Auftragsrecht). Bei Normgegensätzen, etwa zur Auflösung des Vertrages als Ganzes, setzt sich die dem Vertragszweck, seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt und der Interessenlage der Parteien am besten entsprechende Bestimmung durch. Anders kann es sein, wenn der Parteiwille dahingeht, den Vertrag nur teilweise aufheben zu wollen und dies auch sinnvoll machbar ist.

2. Typenmischvertrag

Definition

Um einen Typenmischvertrag handelt es sich, wenn vertragstypcharakterisierende Leistungen nicht miteinander kombiniert werden, sondern zu einer einzigen Leistung verschmolzen werden.

Beispiel

Gemischte Schenkung: Der Empfänger erhält die Leistung bewusst zu einem Preis unter Marktwert. In Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis erfolgt die Leistung unentgeltlich (Schenkung).

Es werden zumeist die Vorschriften des Vertragstyps angewandt, der den Schwerpunkt des Vertrags bildet („Schwerpunkt- bzw. Absorptionstheorie“). Anerkannt ist, dass hier die Kombinationstheorie aufgrund des als einheitliches Ganzes anzusehenden Vertrages nicht angewendet werden kann. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Darum ist je nach Mischform ausgehend von Parteiwille, Sinn und Zweck des Vertrages im Einzelfall ein interessengerechter Ausgleich zu suchen. Bei Normwidersprüchen ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen.

Klausurtipp

Es gilt beim Typenmisch- sowie beim Typenkombinationsvertrag das Gleiche:

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht, keine der Theorien bietet eine für alle Fälle zufriedenstellende Lösung. Im Ergebnis ist die Entscheidung, welche Normen wann anwendbar sind, anhand des Parteiwillens und der objektiven Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) zu treffen, auch wenn die hier dargestellten Ansichten eine grundlegende Tendenz der Rechtsprechung zeigen.

3. Atypische Verträge

Definition

Atypisch sind Verträge, die sich keinem Vertragstyp zuordnen lassen und weder eine Kombination noch eine Mischung gesetzlicher Vertragstypen sind.

Beispiel

  • Schuldbeitritt

  • Garantievertrag

  • Leasing

  • Franchising

Mangels spezieller Normen sind sie nach dem allgemeinen Schuldrecht (§§ 241 ff. BGB) zu beurteilen. Soweit Ähnlichkeiten mit "typischen" Verträgen bestehen, können Vorschriften der gesetzlichen Typen analog angewendet werden (z. B. Anwendung von Mietrecht oder Kaufrecht im Leasing).

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