Definition
Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keinen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch hat, so dass sein Schadensersatzanspruch nicht voll abgedeckt ist.
Beispiel:
Ein Untermieter kommt in der Mietwohnung zu Schaden und kann daher den Hauptmieter in Anspruch nehmen. Aufgrund dieses Anspruchs ist sein Ersatzbedürfnis abgedeckt, weshalb er den Vermieter nicht zusätzlich in Anspruch nehmen kann.
Die Schutzbedürftigkeit ist neben Leistungsnähe, Gläubigernähe und Erkennbarkeit die vierte Voraussetzung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sie folgt dem Subsidiaritätsgedanken: Wer bereits über eine gleichwertige eigene vertragliche Anspruchsgrundlage verfügt, bedarf keines zusätzlichen Schutzes über die Grundsätze des VSD.
Rechtsfolge ist ein eigener Schadensersatzanspruch des Dritten aus §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Schuldner kann dem Dritten dabei nach § 334 BGB analog dieselben Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner zustünden. Vertiefend dazu der Artikel zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
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