Definition
Schuldner ist, wer kraft eines Schuldverhältnisses einem anderen, dem Gläubiger, zu einer Leistung verpflichtet ist (§ 241 I 1 BGB). Die geschuldete Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 I 2 BGB).
Der Begriff ist relativ: Im gegenseitigen Vertrag ist jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger, beim Kauf etwa der Verkäufer hinsichtlich der Sache und der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises (§ 433 BGB). In der Klausur ist deshalb stets anzugeben, auf welche Leistungspflicht sich die Schuldnerstellung bezieht. Bedeutung hat der Begriff vor allem im Leistungsstörungsrecht, etwa beim Vertretenmüssen (§§ 276, 278 BGB) und beim Schuldnerverzug (§ 286 BGB). Bei mehreren Schuldnern gelten die §§ 420 ff. BGB. Abzugrenzen ist der Hauptschuldner vom Bürgen, der nach § 765 I BGB eine eigene Verbindlichkeit für fremde Schuld übernimmt.