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Definition: Schriftstück

Definition

Schriftstücke sind verkörperte Gedankenerklärungen, die eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, lesbar sind und einen bestimmten Inhalt erkennen lassen. Auf eine Beweiserheblichkeit kommt es nicht an, sodass es sich nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB handeln muss.

Der Begriff des Schriftstücks ist bewusst weiter gefasst als der Urkundenbegriff des § 267 StGB, da es auf eine Beweiserheblichkeit gerade nicht ankommt. Dadurch erfasst er auch Erklärungen, die mangels Perpetuierungs- oder Garantiefunktion keine Urkunden darstellen, etwa bloße Notizen oder private Aufzeichnungen ohne erkennbaren Aussteller. Die Abgrenzung ist vor allem für Tatbestände relevant, die anders als die Urkundendelikte nicht an eine Beweisfunktion anknüpfen.

Vertiefend: § 133 StGB (Verwahrungsbruch).

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