Definition
Sachfrüchte im Sinne des § 99 I BGB sind Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Beispiele
Milch und ein Kalb als Erzeugnisse einer Kuh
Sand, Kies als bestimmungsmäßige Ausbeute eines Grundstücks
Rechtsfrüchte im Sinne des § 99 II BGB sind Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt.
Beispiel
Zinsen einer Forderung
Dividende aus einer Aktie
Zivilfrüchte im Sinne des § 99 III BGB sind Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Beispiele
Miete als Ertrag der vermieteten Sache
Untermietzins als Ertrag des (Unter-)Vermietungsrechts
§ 99 BGB unterscheidet drei Fruchtarten: Sachfrüchte (§ 99 I BGB) als unmittelbare Erzeugnisse oder Ausbeute einer Sache, Rechtsfrüchte (§ 99 II BGB) als Erträge eines Rechts sowie Zivilfrüchte (§ 99 III BGB) als vertraglich vermittelte Erträge wie Miet- oder Pachtzinsen. Die Abgrenzung ist unter anderem für den Umfang der Herausgabepflicht nach §§ 812 ff. BGB bedeutsam, wenn gezogene Früchte zurückzugewähren sind.
Vertiefend dazu der Artikel Umfang des Bereicherungsanspruchs.
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