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Definition: Sachfrüchte

Definition

Sachfrüchte im Sinne des § 99 I BGB sind Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

Beispiele

  • Milch und ein Kalb als Erzeugnisse einer Kuh

  • Sand, Kies als bestimmungsmäßige Ausbeute eines Grundstücks

Rechtsfrüchte im Sinne des § 99 II BGB sind Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt.

Beispiel

  • Zinsen einer Forderung

  • Dividende aus einer Aktie

Zivilfrüchte im Sinne des § 99 III BGB sind Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Beispiele

  • Miete als Ertrag der vermieteten Sache

  • Untermietzins als Ertrag des (Unter-)Vermietungsrechts

§ 99 BGB unterscheidet drei Fruchtarten: Sachfrüchte (§ 99 I BGB) als unmittelbare Erzeugnisse oder Ausbeute einer Sache, Rechtsfrüchte (§ 99 II BGB) als Erträge eines Rechts sowie Zivilfrüchte (§ 99 III BGB) als vertraglich vermittelte Erträge wie Miet- oder Pachtzinsen. Die Abgrenzung ist unter anderem für den Umfang der Herausgabepflicht nach §§ 812 ff. BGB bedeutsam, wenn gezogene Früchte zurückzugewähren sind.

Vertiefend dazu der Artikel Umfang des Bereicherungsanspruchs.

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