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Definition: Sache

Definition

Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB.

Der Sachbegriff des § 90 BGB ist Ausgangspunkt für zahlreiche Folgefragen: Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber wie solche behandelt. Abzugrenzen sind Sachen von Rechten, Forderungen und Daten, die mangels Körperlichkeit nicht erfasst werden. Klausurrelevant ist der Begriff vor allem im Eigentums- und Besitzrecht (§§ 854 ff., 903 ff. BGB) sowie beim Kaufrecht. Bei der Sachqualität von Strom oder Software bestehen Streitstände, die in Klausuren sauber dargestellt werden sollten.

Vertiefend: Grundbegriffe des Sachenrechts.

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