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Definition: Sachmangel

Definition

Sachmangel (§ 434 I BGB): „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“

Nach § 434 I BGB ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Die drei Anforderungskategorien stehen seit der Reform des Kaufrechts 2022 gleichrangig nebeneinander; eine Abweichung von den subjektiv vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen genügt für sich, um einen Sachmangel zu begründen, unabhängig von den objektiven Erwartungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist – anders als im Werkvertragsrecht – der Gefahrübergang nach § 446 BGB, nicht die Abnahme. Klausurrelevant ist insbesondere die Abgrenzung zu Rechtsmängeln sowie die Reihenfolge der Prüfung von subjektiven, objektiven und Montageanforderungen.

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