Definition
Sachdienlichkeit einer Klageänderung liegt vor, wenn die Zulassung den Streit zwischen den Parteien im anhängigen Verfahren endgültig aus der Welt schafft und einen neuen Prozess vermeidet, also prozessökonomisch ist (§ 263 ZPO, § 91 I VwGO). Sie ist regelmäßig zu bejahen, wenn der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt, und zu verneinen, wenn völlig neuer Streitstoff zu klären wäre.
Die Sachdienlichkeit ist die Alternative zur Einwilligung des Beklagten: Liegt eine Klageänderung vor und stimmt der Gegner nicht zu, entscheidet das Gericht, ob es die Änderung zulässt. Maßgeblich ist die Prozesswirtschaftlichkeit.
In der Klausur ist zuerst zu prüfen, ob überhaupt eine Klageänderung, also eine Änderung des Streitgegenstands, vorliegt. Bloße Antragserweiterungen oder -beschränkungen sind nach § 264 ZPO keine Klageänderung, sodass es auf die Sachdienlichkeit dann nicht ankommt. Im Verwaltungsprozess gilt dasselbe Muster nach § 91 VwGO.
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