Definition
Der sachliche Schutzbereich eines Grundrechts umfasst die Lebensbereiche, Verhaltensweisen und Rechtsgüter, die das Grundrecht inhaltlich schützt. Er bestimmt, welches Verhalten oder welche Position vom Grundrecht erfasst wird, etwa das Äußern und Verbreiten einer Meinung bei Art. 5 I 1 GG oder das Eigentum bei Art. 14 I 1 GG.
Abzugrenzen ist der persönliche Schutzbereich, der festlegt, wer Träger des Grundrechts ist (Jedermann- oder Deutschengrundrecht, Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen nach Art. 19 III GG). Beide zusammen bilden die erste Stufe der Grundrechtsprüfung vor Eingriff und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.
Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs ist der erste Prüfungspunkt jeder Grundrechtsklausur und entscheidet, welches Grundrecht überhaupt einschlägig ist. Hier wird in der Regel weit ausgelegt: Umstritten ist etwa, ob Art. 2 I GG jedes beliebige Verhalten schützt (Elfes-Urteil) oder ob Art. 5 I 1 GG auch unwahre Tatsachenbehauptungen umfasst. Typische Fehler sind, Schranken schon im Schutzbereich zu prüfen (Schmähkritik, Schrankenvorbehalte) oder bei Spezialgrundrechten die Subsidiarität von Art. 2 I GG zu übersehen. Wird der sachliche Schutzbereich bejaht, folgt die Prüfung des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.