Definition
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, nämlich die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation (§ 2 I 1 MStV). Verfassungsrechtlich gewährleistet Art. 5 I 2 GG die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Rundfunkfreiheit). Das BVerfG versteht den Rundfunkbegriff entwicklungsoffen: Erfasst ist jede an die Allgemeinheit gerichtete Verbreitung von Darbietungen in Wort, Ton und Bild, unabhängig vom Übertragungsweg (terrestrisch, Kabel, Satellit oder Internet-Livestream).
Die Rundfunkfreiheit ist nach dem BVerfG eine dienende Freiheit: Sie schützt weniger ein Individualrecht als die freie öffentliche Meinungsbildung und verlangt vom Gesetzgeber eine positive Ordnung, die Vielfalt sichert. Daraus folgen Klausurklassiker wie der Funktionsauftrag und die Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie das Gebot der Staatsferne. Abzugrenzen ist der Rundfunk von Telemedien wie Video-on-Demand-Diensten, denen die Linearität fehlt. Typischer Fehler: Die Rundfunkfreiheit darf nicht mit der Meinungs- oder Pressefreiheit gleichgesetzt werden; die Schranken des Art. 5 II GG gelten jedoch für alle Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG.