Definition
Die Rentabilitätsvermutung besagt, dass sich erwerbswirtschaftliche Aufwendungen in der Regel amortisieren. Diese Aufwendungen wären daher im Grundsatz auf Grundlage des Schadensersatzes statt der Leistung zu ersetzen.
Beispiel: Kosten der Anfahrt zu einer nicht stattfindenden Konzertveranstaltung.
Nach der Differenzhypothese des § 249 I BGB muss der Gläubiger grundsätzlich beweisen, dass ihm durch die Pflichtverletzung ein Gewinn entgangen ist. Die Rentabilitätsvermutung erleichtert diesen Nachweis für erwerbswirtschaftliche Aufwendungen erheblich, indem sie die Kausalität zwischen Investition und Gewinnerzielung im Rahmen des § 252 BGB widerleglich vermutet.
Für nichtkommerzielle Aufwendungen, bei denen die Vermutung mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht greift, schließt seit der Schuldrechtsreform § 284 BGB die entstehende Schutzlücke. Näher dazu der Artikel zu § 284 BGB (Aufwendungsersatz).
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