Definition
Das Repräsentationsprinzip bezeichnet im Staatsrecht den Grundsatz, dass das Volk die Staatsgewalt nicht selbst, sondern durch gewählte Vertreter ausübt, die das gesamte Volk repräsentieren, Art. 20 II 2, 38 I 2 GG (repräsentative Demokratie). Die Abgeordneten sind dabei an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (freies Mandat).
Im Erbrecht meint Repräsentationsprinzip dagegen die Regel des § 1924 II BGB: Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Das Grundgesetz hat sich mit Art. 20 II 2 GG grundsätzlich für die repräsentative Demokratie entschieden; Elemente direkter Demokratie auf Bundesebene finden sich nur in Art. 29 GG (Neugliederung des Bundesgebiets). Klausurrelevant ist das Repräsentationsprinzip vor allem bei der Reichweite des freien Mandats (Fraktionsdisziplin versus Fraktionszwang), beim Status der Abgeordneten und bei der Frage, ob Volksbefragungen auf Bundesebene ohne Verfassungsänderung zulässig sind. Typischer Fehler: Das staatsrechtliche Repräsentationsprinzip wird mit dem gleichnamigen erbrechtlichen Grundsatz des § 1924 II BGB verwechselt, der das Verhältnis der Abkömmlinge innerhalb eines Stammes bei der gesetzlichen Erbfolge regelt.