Definition
Rücksichtslos i.S.d. § 315c I Nr. 2 StGB handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt.
Die Rücksichtslosigkeit ist als subjektives Tatbestandsmerkmal von der grob verkehrswidrigen Begehungsweise abzugrenzen, die objektiv vorliegen muss: Erst wenn beide Merkmale kumulativ erfüllt sind – der Wortlaut verlangt ausdrücklich „und“ –, ist der Tatbestand des § 315c I Nr. 2 StGB erfüllt.
Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zur bloßen Fahrlässigkeit: Ein einmaliger, momentaner Fahrfehler genügt für die Rücksichtslosigkeit regelmäßig nicht; erforderlich ist vielmehr eine gesteigerte, eigensüchtig oder gleichgültig motivierte Missachtung fremder Interessen. Einen vertieften Einstieg zu den sieben „Todsünden“ des § 315c I Nr. 2 StGB bietet der Artikel zu § 315c StGB.
