Definition
Die Richtlinienkompetenz bezeichnet die dem Bundeskanzler gemäß Art. 65 S. 1 GG zustehende Befugnis, die Richtlinien der Politik zu bestimmen und damit die Grundzüge der Regierungspolitik verbindlich für alle Bundesminister festzulegen.
Klausurhinweis: Die Richtlinienkompetenz ist von den beiden weiteren in Art. 65 GG verankerten Organisationsprinzipien abzugrenzen: dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG), wonach jeder Minister seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitet, und dem Kollegialprinzip (Art. 65 S. 3 GG) für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern. Die Richtlinien binden die Minister nur im Rahmen ihres Ressorts und verdrängen nicht deren eigenverantwortliche Ressortführung.
Art. 65 GG normiert mit Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip drei sich ergänzende Organisationsprinzipien der Bundesregierung. Die Richtlinienkompetenz zeigt sich in der Staatspraxis vor allem in der Richtlinienbefugnis gegenüber einzelnen Ministern, findet ihre Grenze jedoch am Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Ressortminister. Staatsorganisationsrechtliche Klausuren prüfen häufig das Zusammenspiel der drei Prinzipien anhand von Konfliktfällen zwischen Bundeskanzler und einzelnen Ministerien, weshalb eine klare Abgrenzung für Studierende und Referendar:innen unverzichtbar ist.
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