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Definition: Rückzahlung

Definition

Der Begriff der Rückzahlung (§ 172 IV 1 HGB) ist weit auszulegen. Rückzahlung ist nach h.M. jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte ohne angemessene Gegenleistung entzogen werden. Diese kann, muss aber nicht in Geld erfolgen. Eine Zuwendung kann auch vorliegen, wenn die Einlage des Kommanditisten in Fremdkapital umgewandelt, d.h. ein Darlehen des Kommanditisten an die KG vereinbart wird.

Die weite Auslegung des Rückzahlungsbegriffs dient dem Gläubigerschutz: Sie soll verhindern, dass die Kommanditistenhaftung nach § 171 I HGB durch geschickte Vertragsgestaltung faktisch leerläuft. Praktisch bedeutsam wird dies vor allem bei verdeckten Gewinnentnahmen oder der Umwandlung der Einlage in ein Gesellschafterdarlehen, wodurch die Haftung gemäß § 172 IV 1 HGB wiederauflebt, obwohl die Einlage bilanziell weiterhin ausgewiesen wird.

Vertiefend: Haftung der Gesellschafter.

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