Definition
Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist gegeben, wenn die Rechtsfolgen einer Norm für einen bestimmten, vor der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen.
Der Begriff Rückbewirkung von Rechtsfolgen stammt aus der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und bezeichnet dieselbe Fallgruppe, die der Erste Senat als echte Rückwirkung bezeichnet. Betroffen ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) folgende Vertrauensschutzprinzip: Bürgerinnen und Bürger müssen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass abgeschlossene Sachverhalte nicht nachträglich zu ihren Lasten neu bewertet werden. Eine solche Rückwirkung ist daher nur in engen Ausnahmefällen verfassungsgemäß.
Mehr zur Abgrenzung von echter und unechter Rückwirkung sowie den verfassungsrechtlichen Ausnahmen im Artikel zur Rückwirkung von Gesetzen.
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