Definition
Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 II GG) schützt alle religiösen und weltanschaulichen Handlungen, die Ausdruck des Glaubens sind, unabhängig davon, ob sie kultischer, ritueller, organisatorischer oder sozialer Natur sind (z. B. Fasten während des Ramadan im Islam oder der Verzicht auf bestimmte Speisen während der Fastenzeit im Christentum).
Die Religionsausübungsfreiheit bildet nach h.M. mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein einheitliches Grundrecht aus Art. 4 I, II GG, das vorbehaltlos gewährleistet ist und nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann. Klausurklassiker sind das Kopftuch in der Schule, das Schächten oder der Kruzifix-Beschluss. Eine vollständige Prüfung mit Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung bietet unser Artikel Art. 4 GG (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit).
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