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Definition: Relative Mehrheit

Definition

Relative Mehrheit liegt vor, wenn ein Bewerber oder Antrag mehr Stimmen auf sich vereinigt als jeder andere, ohne dass die Hälfte der abgegebenen oder der möglichen Stimmen erreicht sein muss (z. B. Art. 54 VI 2 GG, Art. 63 IV 1 GG).

Wichtig ist die Abgrenzung zu den anderen Mehrheitsarten: Die einfache Mehrheit meint die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 42 II 1 GG), die absolute Mehrheit die Mehrheit der Mitglieder eines Gremiums, so etwa bei der Kanzlerwahl im ersten Wahlgang (Art. 63 II 1 GG).

Die Terminologie ist nicht ganz einheitlich, deshalb solltest du in der Klausur stets an der konkreten Norm festmachen, welche Mehrheit verlangt wird. Die relative Mehrheit dient vor allem als letzte Stufe, wenn mehrere Wahlgänge keine größere Mehrheit erbracht haben.

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