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Definition: Relative Gleichheitsrechte

Definition

Bei relativen Gleichheitsrechten (Art. 3 I GG) führt eine Ungleichbehandlung nicht ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit, sondern nur bei Unverhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung.

Der Prüfungsmaßstab bei relativen Gleichheitsrechten hat sich gewandelt: Während früher allein das Willkürverbot galt, wonach eine Ungleichbehandlung erst bei offensichtlicher Sachwidrigkeit verfassungswidrig war, verlangt die neue Formel des BVerfG seit den 1980er-Jahren regelmäßig eine echte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der anzulegende Prüfungsmaßstab variiert dabei je nach Intensität der Ungleichbehandlung und den betroffenen Freiheitsrechten zwischen bloßer Willkürkontrolle und strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Relative Gleichheitsrechte bilden damit den Gegenbegriff zu den absoluten Gleichheitsrechten, bei denen eine Rechtfertigung von vornherein ausscheidet. Zur Abgrenzung sowie zur vertieften Prüfung von Art. 3 I GG lohnt sich ein Blick in den Artikel zu Gleichheitsgrundrechten.

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