Definition
Eine relative Fixschuld ist eine vertragliche Termin- oder Fristbestimmung, durch die nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitender Umstände eindeutig wird, dass die Termin- oder Fristwahrung für den Gläubiger wesentlich ist.
Während diese Definition sich streng am Gesetzestext (§ 323 II Nr. 2 BGB) orientiert, ist auch die folgende Definition üblich und kürzer, deshalb gegebenenfalls vorzugswürdig:
Eine relative Fixschuld liegt vor, wenn die Leistungszeit für den Gläubiger so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft „stehen und fallen“ soll.
Im Gegensatz zur absoluten Fixschuld führt die Terminüberschreitung bei der relativen Fixschuld nicht zur Unmöglichkeit, sondern lediglich zu einer Pflichtverletzung nach §§ 280 I, III, 281 BGB. Praktische Relevanz entfaltet die Einordnung vor allem beim Rücktritt: Nach § 323 II Nr. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn ein relatives Fixgeschäft vorliegt. Ausführlich zur Abgrenzung von absoluter und relativer Fixschuld im Artikel zu Fixschuld.
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