Definition
Ein relatives Fixgeschäft ist eine vertragliche Termin- oder Fristbestimmung, durch welche nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitender Umstände eindeutig wird, dass die Termin- oder Fristwahrung für den Gläubiger wesentlich ist (§ 323 II Nr. 2 BGB).
Anders als beim absoluten Fixgeschäft, bei dem die verspätete Leistung wegen § 275 I BGB von vornherein unmöglich wird, bleibt beim relativen Fixgeschäft die Erfüllung nach Fristablauf grundsätzlich noch möglich. Die Einordnung als relatives Fixgeschäft erspart dem Gläubiger nach § 323 II Nr. 2 BGB lediglich die sonst nach § 323 I BGB erforderliche Fristsetzung vor dem Rücktritt, verlangt hierfür aber weiterhin die übrigen Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere eine nicht vertragsgemäße Leistung. Ob ein relatives oder absolutes Fixgeschäft vorliegt, ist stets durch Auslegung von Vertragszweck und Interessenlage zu ermitteln.
Vertiefend: Fixschuld.
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