Relative Fixschuld

Definition

Eine relative Fixschuld ist eine vertragliche Termin- oder Fristbestimmung, durch die nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitender Umstände eindeutig wird, dass die Termin- oder Fristwahrung für den Gläubiger wesentlich ist.

Während diese Definition sich streng am Gesetzestext (§ 323 II Nr. 2 BGB) orientiert, ist auch die folgende Definition üblich und kürzer, deshalb gegebenenfalls vorzugswürdig:

Eine relative Fixschuld liegt vor, wenn die Leistungszeit für den Gläubiger so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft „stehen und fallen“ soll.

Anders als beim absoluten Fixgeschäft, bei dem die verspätete Leistung wegen § 275 I BGB von vornherein unmöglich wird, bleibt beim relativen Fixgeschäft die Erfüllung nach Fristablauf grundsätzlich noch möglich. Die Einordnung als relatives Fixgeschäft erspart dem Gläubiger nach § 323 II Nr. 2 BGB lediglich die sonst nach § 323 I BGB erforderliche Fristsetzung vor dem Rücktritt, verlangt hierfür aber weiterhin die übrigen Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere eine nicht vertragsgemäße Leistung. Ob ein relatives oder absolutes Fixgeschäft vorliegt, ist stets durch Auslegung von Vertragszweck und Interessenlage zu ermitteln.

Eine vertiefende Darstellung der absoluten und relativen Fixschuld, ihrer jeweiligen Rechtsfolgen und der Abgrenzung zur einfachen Leistungszeitbestimmung nach § 271 BGB bietet der Artikel zur Fixschuld.

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