Definition
Ein Reisegewerbe betreibt gem. § 55 I GewO, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet, Bestellungen auf Waren oder Leistungen aufsucht oder derartige Leistungen anbietet oder erbringt. Prägend ist damit zum einen das Fehlen einer festen gewerblichen Niederlassung und zum anderen die Unaufgefordertheit des Tätigwerdens, da der Kunde die Kontaktaufnahme nicht zuvor veranlasst hat.
Klausurhinweis: Das Reisegewerbe ist vom stehenden Gewerbe abzugrenzen; für seine Ausübung ist grundsätzlich eine Reisegewerbekarte gem. § 55 II GewO erforderlich.
Das Reisegewerbe ist Teil des besonderen Gewerberechts und bildet den Gegenpol zum stehenden Gewerbe, das an eine feste gewerbliche Niederlassung anknüpft. Praktisch relevant wird die Abgrenzung etwa bei Marktständen, Direktvertrieb an der Haustür oder mobilen Dienstleistungsangeboten. Da beim Reisegewerbe typischerweise eine besondere Schutzbedürftigkeit der angesprochenen Kunden besteht, die nicht mit einer unaufgeforderten Kontaktaufnahme rechnen, knüpft der Gesetzgeber in § 55 II GewO die Erlaubnispflicht in Form der Reisegewerbekarte an diese Tätigkeitsform. In Studium und Referendariat lohnt sich ein Blick auf die Systematik der GewO insgesamt, insbesondere das Verhältnis von Anzeigepflichten, Erlaubnispflichten und Überwachungsvorschriften.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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