Definition
Eine Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG liegt vor, wenn die Maßnahme ihrem Anspruch nach die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge bezweckt.
Das Merkmal der Regelung dient der Abgrenzung des Verwaltungsakts von schlichtem Verwaltungshandeln (Realakten) wie Auskünften, Warnungen oder rein faktischen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen. Klausurrelevant ist die Unterscheidung zwischen feststellenden, gestaltenden und befehlenden Regelungen sowie die Behandlung wiederholender Verfügungen und der Zweitbescheide. Auch vorbereitende Verfahrenshandlungen (§ 44a VwGO) entfalten regelmäßig keine eigenständige Regelungswirkung. Zur Einordnung in den Gesamttatbestand lohnt der Beitrag zum Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten