Definition
Die Anzeige (im Rahmen der Anzeigepflicht nach § 138 I StGB) ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Verhütung der Straftat oder eines ihrer Erfolge noch möglich ist.
Die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist Kernproblem der Tathandlung des § 138 StGB. Examensrelevant ist, dass nicht die gesamte Katalogtat verhindert werden können muss, sondern dass die Abwendbarkeit auch nur eines Teilerfolgs genügt. Solange die Tat weder beendet noch fehlgeschlagen ist, bleibt die Anzeigepflicht daher grundsätzlich bestehen und eine spätere Anzeige rechtzeitig. Mehr dazu im Artikel § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten).
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