Definition
Ein Rehabilitationsinteresse besteht, wenn von dem behördlichen Handeln eine diskriminierende Wirkung für den Kläger ausgeht. Voraussetzung für diese diskriminierende Wirkung ist, dass das soziale Ansehen des Klägers betroffen ist.
Das Rehabilitationsinteresse ist eine der praktisch wichtigsten Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Rahmen des § 113 I 4 VwGO. Es setzt voraus, dass von der erledigten Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Klassische Anwendungsfälle sind polizeiliche Maßnahmen wie Ingewahrsamnahmen oder Durchsuchungen, bei denen die Betroffenen nachträglich Klarheit über deren Rechtswidrigkeit erlangen wollen. Mehr dazu im Artikel Fortsetzungsfeststellungsklage.
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