Definition
Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn eine BAK unter den absoluten Grenzwerten (1,1 oder 1,6 Promille), aber oberhalb eines Mindestwertes von 0,3 Promille festgestellt ist und die konkreten Umstände der Tat erweisen, dass die Wirkung des Alkohols zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Wie die absolute ist auch die relative Fahruntüchtigkeit im Rahmen der §§ 316, 315c StGB richterrechtlich entwickelt.
Anders als bei der absoluten Fahruntüchtigkeit genügt der Blutalkoholwert allein nicht – erforderlich sind zusätzliche, durch das Fahrverhalten begründete Beweisanzeichen (sog. Ausfallerscheinungen), etwa Schlangenlinienfahren oder verzögerte Reaktionen. Unterhalb von 0,3 ‰ scheidet eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit generell aus. Näheres im Artikel zu § 315c StGB.
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