Definition
Die Eingriffshandlung ist das relativ mildeste Mittel, wenn keine anderen gleich geeigneten, aber in die Rechtsgüter weniger intensiv eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
Das relativ mildeste Mittel konkretisiert die Erforderlichkeit der Eingriffshandlung im Rahmen des § 35 I StGB: Standen dem Täter mehrere gleich geeignete Wege offen, um die gegenwärtige Gefahr abzuwenden, darf er nur zu demjenigen greifen, der die betroffenen Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigt. Anders als bei § 34 StGB genügt für die Entschuldigung nach § 35 StGB bereits diese relative, nicht die absolute Erforderlichkeit. Die gesamte Prüfung zeigt der Artikel zum entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB).
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