Definition
Die Rechtsfähigkeit der OHG folgt aus § 124 I HGB: Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Die OHG ist damit rechtsfähig, ohne selbst juristische Person zu sein – sie ist Trägerin eigener Rechte und Pflichten, während die Gesellschafter daneben gem. § 126 HGB akzessorisch und persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.
Klausurhinweis: § 124 I HGB ist die zentrale Norm zur Begründung der Passiv- und Aktivlegitimation der OHG selbst, unabhängig von den einzelnen Gesellschaftern.
Die Rechtsfähigkeit der OHG war historisch umstritten, da die OHG anders als eine juristische Person keine eigene Rechtspersönlichkeit im klassischen Sinn besitzt. § 124 I HGB ordnet die Rechtsfähigkeit jedoch ausdrücklich an und ist insofern Vorbild für die parallele Regelung der rechtsfähigen GbR seit dem MoPeG (§ 705 II BGB n.F.). Klausurrelevant ist das Zusammenspiel von Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung: Neben der eigenen Rechtsfähigkeit der OHG haften die Gesellschafter gem. § 126 HGB akzessorisch, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Doppelstruktur aus Gesellschafts- und Gesellschafterebene ist ein beliebter Schwerpunkt in gesellschaftsrechtlichen Klausuren.
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