Definition
Eine GbR ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 II Alt. 1 BGB). Als rechtsfähige Gesellschaft kann sie Trägerin von Rechten sein und Verbindlichkeiten eingehen – und steht damit einer natürlichen oder juristischen Person als Schuldnerin gleich.
Seit der MoPeG-Reform 2024 unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Außen-GbR (§ 705 II BGB). Nur Erstere kann als eigenständige Rechtsträgerin am Rechtsverkehr teilnehmen, eigenes Vermögen bilden und sich freiwillig in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Für Klausuren ist die Abgrenzung der Rechtsfähigkeit häufig Ausgangspunkt der Passivlegitimation.
Einen fundierten Überblick über Rechtsformwahl, Haftung und die Neuerungen des MoPeG bietet dir näher dazu der Artikel zu den Grundlagen des Gesellschaftsrechts.
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