Definition
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist die nach § 58 I VwGO vorgeschriebene Belehrung, mit der eine Behörde oder ein Gericht den Beteiligten schriftlich oder elektronisch über den statthaften Rechtsbehelf, die Behörde bzw. das Gericht, bei der bzw. dem er anzubringen ist, deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist informiert.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wird sie unrichtig erteilt, so ist gem. § 58 II 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, es sei denn, die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist war infolge höherer Gewalt unmöglich oder es ist schriftlich oder elektronisch belehrt worden, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
Klausurhinweis: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist bereits dann unrichtig i. S. d. § 58 II VwGO, wenn sie geeignet ist, bei objektiver Betrachtung einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und dadurch die Rechtzeitigkeit der Rechtsbehelfseinlegung zu gefährden.
Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss Angaben zum statthaften Rechtsbehelf, zur zuständigen Stelle samt Sitz sowie zur Frist und Form enthalten. Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind unrichtige oder unvollständige Fristangaben, eine fehlerhafte Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts sowie unzutreffende Hinweise zur elektronischen Form. Ist die Belehrung fehlerhaft, tritt an die Stelle der regulären Frist die Jahresfrist des § 58 II VwGO. Für die Klausur lohnt sich zudem ein Blick auf das Verhältnis zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO, die bei unverschuldeter Fristversäumung unabhängig von der Rechtsbehelfsbelehrung greifen kann.
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