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Definition: Rechtsbindungswille

Definition

Der Rechtsbindungswille ist der Wille, sich durch eine Erklärung rechtlich zu binden, also eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung einzugehen. Ob er vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung von Art, Grund und Zweck der Leistung, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung, der Interessenlage der Parteien sowie des für den Leistenden erkennbaren Haftungsrisikos.

Klausurhinweis: Fehlt der Rechtsbindungswille, liegt keine Willenserklärung, sondern eine bloße Gefälligkeit vor.

Der Rechtsbindungswille trennt den Vertrag von der bloßen Gefälligkeit des täglichen Lebens, etwa der Einladung zum Essen oder der Mitnahme im Auto. Prominentes Beispiel ist die Lottotippgemeinschaft (BGH, NJW 1974, 1705): Für das wöchentliche Ausfüllen des Scheins fehlt der Bindungswille wegen des enormen Haftungsrisikos.

Fehlt der Rechtsbindungswille, scheiden vertragliche Ansprüche aus. Möglich bleiben aber Ansprüche aus Delikt; ob eine Haftungsmilderung analog §§ 521, 599, 690 BGB greift, ist umstritten.

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