Definition
Rechtshängigkeit ist der Zustand, in dem ein Streitgegenstand durch Klageerhebung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien geworden ist. Sie tritt mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein (§§ 261 I, 253 I ZPO); die bloße Einreichung der Klage bei Gericht begründet nur Anhängigkeit.
Prozessual sperrt die Rechtshängigkeit eine zweite Klage über denselben Streitgegenstand (§ 261 III Nr. 1 ZPO) und sichert die einmal begründete Zuständigkeit (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO). Materiell-rechtlich knüpfen zahlreiche Normen an sie an: Prozesszinsen (§ 291 BGB), verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners (§ 818 IV BGB) und die Haftung des Besitzers im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987, 989 BGB). Für die Verjährungshemmung genügt dagegen schon die Einreichung, wenn die Klage demnächst zugestellt wird (§ 204 I Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
