Definition
Eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel liegt vor, wenn im Gesellschaftsvertrag eine namentlich benannte Person bestimmt ist, auf die der Gesellschaftsanteil im Todesfall automatisch übergeht. Die Benennung erfolgt im Gesellschaftsvertrag selbst; der Gesellschafter kann sie nicht einseitig durch Testament ändern.
Im Unterschied zu den erbrechtlichen Nachfolgeklauseln vollzieht sich der Übergang hier nicht im Wege der Erbfolge, sondern durch ein bedingtes Verfügungsgeschäft unter Lebenden (§§ 398, 413, 158 I BGB), das mit dem Tod des Gesellschafters aufschiebend wirksam wird. Der Anteil fällt deshalb nicht in den Nachlass, und der Erbengemeinschaft stehen keine Abfindungsansprüche gegen den Nachfolger zu. Weil die Klausel zulasten des benannten Dritten wirkt, ist sie nur zulässig, wenn dieser bei ihrer Vereinbarung beteiligt wird. Mehr dazu im Artikel zu Eintritt und Austritt.
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