Definition
Ein Rechtsmangel im Sinne des § 536 III BGB liegt vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder teilweise entzogen wird.
Der Rechtsmangel wird über die Verweisung des § 536 III BGB den Sachmängeln gleichgestellt, sodass dem Mieter dieselben Gewährleistungsrechte wie Minderung, Schadensersatz und außerordentliche Kündigung zustehen. Typische Fallgruppen sind etwa ein bestehendes Nutzungsrecht Dritter an der Mietsache oder eine fehlende behördliche Genehmigung, die den vertragsgemäßen Gebrauch verhindert. Von praktischer Bedeutung ist die Abgrenzung zu rein öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die nicht stets einen Rechtsmangel begründen. Vertiefend: Mängelrechte.
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