Definition
Rechtsgüter sind rechtlich geschützte Menschenrechte, mit denen man geboren wird. Anders als Rechte werden Rechtsgüter nicht erworben. Sie sind auch weder übertragbar noch verzichtbar.
Im Deliktsrecht bildet die Unterscheidung zwischen Rechtsgütern und Rechten den Ausgangspunkt der Prüfung des § 823 I BGB: Die Norm schützt mit Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit die ausdrücklich genannten Rechtsgüter sowie daneben das Eigentum und sonstige Rechte. Für die Klausur ist wichtig, dass reine Vermögensschäden davon nicht erfasst sind – die Verletzung eines geschützten Rechtsguts oder Rechts ist stets der erste Prüfungspunkt des deliktischen Anspruchs. Wie du diesen Anspruch sauber aufbaust, zeigt dir unser Artikel zu § 823 I BGB.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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