Rechtsbedingung

Definition

Rechtsbedingung (conditio iuris) ist eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung eines Rechtsgeschäfts, etwa die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 I BGB) oder des Berechtigten (§ 185 II 1 BGB). Sie ist keine Bedingung im Sinne der §§ 158 ff. BGB, weil sie nicht auf dem Parteiwillen beruht, sondern kraft Gesetzes gilt. Wird sie dennoch ausdrücklich in das Geschäft aufgenommen, ist das auch bei bedingungsfeindlichen Geschäften unschädlich.

Klausurrelevant wird die Rechtsbedingung vor allem bei bedingungsfeindlichen Geschäften wie der Aufrechnung (§ 388 S. 2 BGB) oder der Auflassung (§ 925 II BGB). Weil ihr Eintritt nicht vom ungewissen Willen der Parteien abhängt, entsteht keine Unsicherheit, die die Bedingungsfeindlichkeit verhindern soll. Deshalb hält die h. M. etwa die Eventualaufrechnung im Prozess für zulässig. Abzugrenzen ist die Rechtsbedingung von der echten Bedingung nach § 158 BGB und von der Potestativbedingung, deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt. Ein typischer Fehler ist, die Rechtsbedingung als echte Bedingung zu prüfen und daraus die Unwirksamkeit des Geschäfts abzuleiten.

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